Der Verwaltungsbeirat ist gemäß § 20 Absatz 1 WEG ein vorgesehenes Organ der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (Selbstverwaltung) und als selbständiges Gremium nicht dem Verwalter unterstellt.
Der Verwaltungsbeirat nimmt neben den Wohnungseigentümern bzw. der Versammlung der Wohnungseigentümer und dem Verwalter „nur“ eine ergänzende Funktion wahr: Der Verwaltungsbeirat fungiert als Vermittler zwischen den Wohnungseigentümern und dem Verwalter.
Die Wohnungseigentümer der Wohninsel Elbhöhe Geesthacht haben durch Stimmenmehrheit die Bestellung eines Verwaltungsbeirats beschlossen.
Gemäß § 10 Nr. 2 Sätze 3 und 4 der Teilungserklärung vom 3.September 1974 soll der Verwaltungsbeirat aus drei oder fünf Mitgliedern bestehen. Mindestens ein Mitglied soll Teileigentümer sein.
Gemäß § 29 Absatz 1 Satz 2 WEG gibt es keine festen Regelungen zu der Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsbeirates mehr. Bei mehr als einem Mitglied ist ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu wählen.
Das Amt als Verwaltungsbeirat ist ein höchstpersönliches und eigenverantwortliches Amt, das nicht auf Dritte übertragen werden kann.