Verwaltung

Der Begriff „Verwaltung“ umfasst die Geschäftsführung im Interesse aller, zum allgemeinen gemeinschaftlichen Besten, sowohl in kaufmännischer, rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Diese Geschäftsführung ist sowohl auf die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums in seiner umfassenden Funktion als auch auf die damit zusammenhängenden Änderungen gerichtet.

§ 20 Absatz 1 WEG bestimmt, dass die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigentümern und dem Verwalter, sowie – im Falle der Bestellung eines Verwaltungsbeirats – auch diesem obliegt.

Aufgrund dieser Rechtsvorschrift sind die Organe der Verwaltung – Wohnungseigentümer und Verwalter, ggf. Verwaltungsbeirat – auch in der Reihenfolge ihrer Bedeutung gesetzlich vorgeschrieben. Sonstige Hilfspersonen, z. B. der Hausmeister, sind keine Organe der Gemeinschaft, sondern lediglich Arbeitnehmer der teilrechtsfähigen Gemeinschaft.

Die Verwaltung als solche ist keine juristische Person und auch kein Organ im rechtstechnischen Sinn.

Zu verwalten ist das Gemeinschaftseigentum. Von der vorstehenden Rechtsvorschrift nicht erfasst ist die Verwaltung des Sondereigentums; diese steht ausschließlich dem Wohnungseigentümer zu.